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   VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562   

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VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562 (https://dejure.org/2021,48443)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.11.2021 - 25 NE 21.2562 (https://dejure.org/2021,48443)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. November 2021 - 25 NE 21.2562 (https://dejure.org/2021,48443)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; 14. BayIfSMV § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4; 14. BayIfSMV § 3a Abs. 1 und 2; 14. BayIfSMV § 9 Abs. 1 S. 4; IfSG § 28; IfSG § 28a
    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

  • rewis.io

    Corona-Pandemie, 3G-Regelung kostenpflichtige Tests, "freiwilliges 2G/3G plus"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Pandemie; 3G-Regelung; kostenpflichtige Tests; "freiwilliges 2G/3G plus"

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regelung als Voraussetzungen für den Zugang zu Veranstaltungen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    3G-Regelung und kostenpflichtige Corona-Tests - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

    Nach diesen Maßstäben bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben sind.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Zwar können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie sowohl in ihrer Zielsetzung als auch ihrer Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfG, U.v. 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - juris Rn. 215, 217 m.w.N.).

    Die rechtliche Betroffenheit eines Nicht-Adressaten setzt indes voraus, dass die an Dritte gerichtete Norm einen Beschwerdeführer nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfG, U.v. 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 - BVerfGE 153, 182 - juris Rn. 195; B.v. 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. - juris Rn. 48).

    Dabei können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie sowohl in ihrer Zielsetzung als auch ihrer Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfG, U.v. 26.2.2020 -2 BvR 2347/15 u.a. - a.a.O., Rn. 215, 217 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Antrags- oder Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Rechtsschutzsuchenden zustehen können (stRspr; BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Neue Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien oder sonstiger Beteiligter zueinander werden durch die Regelung nicht begründet (vgl. auch BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 21 zur fehlenden Klagebefugnis eines Vermieters gegen die Veröffentlichung des örtlichen Mietspiegels).

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sogar Klagen gegen behördliche Zustimmungen oder Genehmigungen zu privaten Rechtsgeschäften ohne eine angemessen deutliche Willensäußerung des Gesetzgebers in Richtung auf eine Zweigleisigkeit der Rechtsverfolgung unzulässig sind, wenn der Betroffene die entsprechenden Einwendungen (hier die Unzulässigkeit der zusätzlichen Zugangsbeschränkungen), in dem wegen des privaten Rechtsverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten zu führenden Prozess erheben kann (BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21

    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 14.9.2021 - 25 NE 21.2226 - juris Rn. 27; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 1 S 3038/21

    Einstweilige Anordnung gegen die Maßnahmen im Rahmen der Warn- und Alarmstufe bei

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Darüber hinaus besteht nach der Verordnungslage auch im Übrigen, i.e. auch für die Kunden und Besucher der genannten Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen, die Möglichkeit, den Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss, durchzuführen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV i.V.m. § 2 Nrn. 6 und 7 SchAusnahmV; vgl. auch VGH BW, B.v. 12.10.2021 - 1 S 3038/21 - juris Rn. 117; OVG NW, B.v. 29.10.2021 - 13 B 1393/21.NE - juris Rn. 144 ff.); die Regelung des § 3 Abs. 4 14. BayIfSMV sind insoweit einschränkend (verfassungskonform) auszulegen, um die bundesrechtliche Regelung des § 2 Nr. 7 lit. a) SchAusnahmV zur Anwendung zu bringen (vgl. auch die Begründung zur Änderungsverordnung vom 14.10.2021, BayMBl. 2021 Nr. 734, S. 4, hinsichtlich der Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt).

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen in der Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, - eine Impfpflicht besteht nicht - die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen und die mit der Testnachweispflicht im Übrigen verbundenen Unannehmlichkeiten hinzunehmen haben (VGH BW, B.v. 12.10.2021 - a.a.O. - Rn. 118 f; OVG NW, B.v. 29.10.2021 - 13 B 1393/21.NE - juris Rn. 158; vgl. auch Ernst, Privilegierung Geimpfter und faktischer Impfzwang v. 1.9.2021, https://verfassungsblog.de/privilegierung-geimpfter-und-faktischer-impfzwang/).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 13 B 1393/21

    Eilantrag zu 3G erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Darüber hinaus besteht nach der Verordnungslage auch im Übrigen, i.e. auch für die Kunden und Besucher der genannten Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen, die Möglichkeit, den Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss, durchzuführen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV i.V.m. § 2 Nrn. 6 und 7 SchAusnahmV; vgl. auch VGH BW, B.v. 12.10.2021 - 1 S 3038/21 - juris Rn. 117; OVG NW, B.v. 29.10.2021 - 13 B 1393/21.NE - juris Rn. 144 ff.); die Regelung des § 3 Abs. 4 14. BayIfSMV sind insoweit einschränkend (verfassungskonform) auszulegen, um die bundesrechtliche Regelung des § 2 Nr. 7 lit. a) SchAusnahmV zur Anwendung zu bringen (vgl. auch die Begründung zur Änderungsverordnung vom 14.10.2021, BayMBl. 2021 Nr. 734, S. 4, hinsichtlich der Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt).

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen in der Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, - eine Impfpflicht besteht nicht - die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen und die mit der Testnachweispflicht im Übrigen verbundenen Unannehmlichkeiten hinzunehmen haben (VGH BW, B.v. 12.10.2021 - a.a.O. - Rn. 118 f; OVG NW, B.v. 29.10.2021 - 13 B 1393/21.NE - juris Rn. 158; vgl. auch Ernst, Privilegierung Geimpfter und faktischer Impfzwang v. 1.9.2021, https://verfassungsblog.de/privilegierung-geimpfter-und-faktischer-impfzwang/).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Er gilt auch für ungleiche Begünstigungen, weshalb ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, nicht zulässig ist (BVerfG, B.v. 21.7.2020 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400 - juris Rn. 78 m.w.N.).

    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179/188 - juris Rn. 30; B.v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49/69 - juris Rn. 65; B.v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400/416 - juris Rn. 79).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Einrichtungen der öffentlichen Hand, die der Daseinsvorsorge dienen, sowie Anbieter von Leistungen, deren Inanspruchnahme für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 - BVerfGE 148, 267 - juris Leitsatz 3), i.e. insbesondere Bibliotheken und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung, dürften aufgrund ihrer grundrechtlichen Bindungen im Hinblick auf die Gewährung gleichen Zugangs zu ihren Einrichtungen verpflichtet sein, im Einzelfall, insbesondere bei einkommensrechtlicher Bedürftigkeit der Betroffenen, von dieser nach der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen; etwaige Ansprüche wären den Einrichtungsbetreibern und Anbietern gegenüber geltend zu machen.

    Insbesondere ändert sie nichts an ihren gegebenenfalls bestehenden einfachgesetzlichen oder grundrechtlichen Bindungen im Hinblick auf die Gewährung gleichen Zugangs zu ihren Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten, wie sie etwa bei der Ausgestaltung des Hochschulverhältnisses oder bei Einrichtungen der öffentlichen Hand, die der Daseinsvorsorge dienen (Bibliotheken etc.), darüber hinaus aber auch bei Leistungen, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BVerfG, B.v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 - BVerfGE 148, 267 - juris Leitsatz 3), bestehen.

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der auch zur Anwendung zugelassenen Antigen-Schnelltests bereits höchstrichterlich entschieden, dass sie - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Der bei den verwendeten Tests in der Regel durchzuführende Abstrich aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum dürfte zwar als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu werten sein, welche indes nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität ist (BayVerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562
    Die rechtliche Betroffenheit eines Nicht-Adressaten setzt indes voraus, dass die an Dritte gerichtete Norm einen Beschwerdeführer nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfG, U.v. 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 - BVerfGE 153, 182 - juris Rn. 195; B.v. 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. - juris Rn. 48).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 13 MN 422/21

    3-G-Regelung; Corona; Genesene; Genesenennachweis; Normenkontrolleilantrag

  • VGH Bayern, 18.02.2021 - 20 NE 21.456

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Quarantänepflicht für Ein- und

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.369

    Corona-Schutzmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 3254/11

    Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 1 S 1533/21

    Corona-Krise; Öffnung von Fitnessstudios und vergleichbaren Einrichtungen;

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 13 MN 378/21

    7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung;

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2021 - 13 MN 400/21

    2-G-Regelung; 3-G-Regelung; Antragsbefugnis; Corona; Genesene

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2021 - 13 MN 281/21

    Antragsbefugnis; Corona; Fahrprüfung; Fahrschule; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21

    Corona-Eilverfahren: Testpflicht im Einzelhandel (Sportgeschäft)

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerwG, 17.07.2019 - 3 BN 2.18

    Antragsbefugnis eines Waldeigentümers für einen Normenkontrollantrag; Änderung

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Bayern, 31.03.2021 - 20 NE 21.784

    Regelung zur Einschränkung der Innen- und Außengastronomie sowie von

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • VerfGH Bayern, 28.06.2021 - 73-VII-20

    Ausnahmen und Befreiungen von Hygienemaßnahmen für Geimpfte und Genesene

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2226

    Corona - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig bayerische

  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 20 NE 21.1036

    Normenkontrolle; Eilantrag; Schülerin; Präsenzunterricht; Wechselunterricht;

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

  • VGH Bayern, 15.07.2021 - 25 NE 21.1811

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung und Vorlage von

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